Nachdem die erste Bewilligung zu Beginn des Aufenthaltes erteilt wird und der Beschwerdeführerin aufgrund von Stellenwechseln bislang insgesamt acht Bewilligungen erteilt wurden, ist offensichtlich, dass die Vorinstanz nicht davon ausging, es müssten fünf Bewilligungen erteilt worden sein, sondern der betroffene Ehegatte müsse während fünf Jahren in der Schweiz mit dem hier niedergelassenen Ehegatten zusammengelebt haben. Ohne es explizit zu erwähnen, zählt die Vorinstanz aber nur diejenigen Aufenthaltsbewilligungen, die gestützt auf ein Familiennachzugsgesuch erteilt wurden, dazu. cc) Diese Rechtsauffassung der Vorinstanz ist unzutreffend. Massgeblich ist gemäss Art.