Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid davon aus, ein ordnungsgemässer und ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren liege erst dann vor, wenn dem Betroffenen die fünfte Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Nachdem die erste Bewilligung zu Beginn des Aufenthaltes erteilt wird und der Beschwerdeführerin aufgrund von Stellenwechseln bislang insgesamt acht Bewilligungen erteilt wurden, ist offensichtlich, dass die Vorinstanz nicht davon ausging, es müssten fünf Bewilligungen erteilt worden sein, sondern der betroffene Ehegatte müsse während fünf Jahren in der Schweiz mit dem hier niedergelassenen Ehegatten zusammengelebt haben.