Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, worauf sich der Ehegatte per 20. Dezember 2004 nach Serbien und Montenegro abmeldete und gleichentags ausreiste. Am 25. Mai 2005 verfügte das Migrationsamt, Sektion Verlängerungen und Massnahmen, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie an, die Schweiz innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2005 Einsprache. Die Vorinstanz wies diese am 28. Juni 2005 ab. C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2005 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde Aus den Erwägungen