Kanton Aargau im Falle eines negativen Asylentscheids nicht bereit wäre, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu regeln. Einem Schreiben der Fremdenpolizei vom 22. September 1999 an die Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie zu jenem Zeitpunkt an der gleichen Adresse wie ihr Ehemann wohnte. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration, BFM) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 17. April 2000 ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 3. Mai 2000 reichte der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein Familiennachzugsgesuch ein.