460 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 werden, es liege kein Härtefall vor. Vielmehr ist die Aufenthaltsdauer in der Schweiz im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu werten. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles in der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland oder allenfalls in ein Drittland ein Härtefall zu erblicken ist.