Unter diesen Umständen kann aus der zitierten Stelle des Rundschreibens für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn der Einwohnerkontrolle oder dem Migrationsamt selbst bekannt gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer während Jahren in der Schweiz aufhielt und er hier einer Erwerbstätigkeit nachging. Nach dem Gesagten ist die illegale Aufenthaltszeit nicht anzurechnen, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf die Aufenthaltsdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Allerdings darf daraus nicht schon der Umkehrschluss gezogen 460 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005