II. 5a) Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er seit 1990 grösstenteils in der Schweiz weilt. Abgesehen von zwei Kurzaufenthaltsbewilligungen, die jeweils für vier Monate ausgesprochen wurden, lebte er hierzulande jedoch ohne Aufenthaltsberechtigung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der illegale Aufenthalt bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, nicht zu berücksichtigen (BGE 2A.166/2001 vom 21. Juni 2001, E. 2b/bb), weshalb dem Beschwerdeführer eine Anwesenheitsdauer von nur knapp einem Jahr anzurechnen ist.