einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 sowie die Erteilung einer vorläufigen Arbeitsbewilligung. Am 4. Oktober 2004 verurteilte das Bezirksamt Kulm den Beschwerdeführer zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen und zu einer Busse von CHF 800.00 wegen illegalen Aufenthalts und Stellenantritts ohne Bewilligung. Am 12. Januar 2005 verfügte das Migrationsamt die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung, die Nichterteilung einer vorläufigen Arbeitsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers. Zudem entzog es einer allfälligen Einsprache die