Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons Aargau ergaben, dass der Beschwerdeführer seit 1992 über keine Bewilligung mehr verfügte. Mit Eingabe vom 28. September 2004 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Migrationsamt die Erteilung 458 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005