Abgesehen von einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Jahre 1992 hielt er sich die ganze Zeit ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Anlässlich einer kantonalen Schwarzarbeiterkontrolle erhielt die Kantonspolizei Aargau am 20. September 2004 vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers die Auskunft, dass dieser bei ihm angestellt sei, im Moment jedoch in den Ferien weile. Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons Aargau ergaben, dass der Beschwerdeführer seit 1992 über keine Bewilligung mehr verfügte.