Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im Jahre 1990 als Student in die Schweiz ein, verliess diese wieder und kam im gleichen Jahr aufgrund einer viermonatigen Kurzaufenthaltsbewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erneut in die Schweiz. Nach Ablauf der Bewilligung verliess er die Schweiz, kehrte jedoch im Dezember 1990 ohne Bewilligung zurück und arbeitete seither beim gleichen Arbeitgeber. Abgesehen von einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Jahre 1992 hielt er sich die ganze Zeit ohne Bewilligung in der Schweiz auf.