b) Für die Festlegung des Anfangslohnes der Personalgruppen nach § 22 LD (sogenannte "Grundlöhner") sind die folgenden zwei Bestimmungen des Lohndekrets massgebend: - Die Formulierung in § 22 Abs. 1 LD, wonach "an Stelle des Positions- und Leistungsanteils ein fester Grundlohn ausbezahlt" wird, lässt darauf schliessen, dass bei einer Anstellung keine individuellen Anpassungen möglich sind bzw. der Grundlohn ge-