Im Weiteren führte er aus, die Zusatzaufgaben würden "Standardarbeiten" darstellen bzw. "Fälle, in welchen auf Bekanntes zurückgegriffen werden kann". Unerheblich ist die Aussage, dass die Funktion des Beschwerdeführers nicht von einem Anfänger übernommen werden könnte; die Funktion GS 2A, welcher der Beschwerdeführer zugeordnet ist, ist keine Einreihung für Anfänger (vgl. Erw. 2/a hievor). c) Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in seinem angestammten Arbeitsgebiet durch eine derart qualifizierte Aufgabenerfüllung auszeichnet, dass sich die Anerkennung der für die Funktion GS 3A erforderlichen Fachkompetenz rechtfertigt.