Eine Gerichtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber mit mindestens 2 Jahren Erfahrung (GS 2A) muss ohne Weiteres in der Lage sein, derartige Aufgaben zu erfüllen. Bezeichnenderweise begründete der Gerichtspräsident die Übertragung der Zusatzaufgaben u.a. auf den Beschwerdeführer nicht damit, dass dieser über eine besondere Fachkompetenz verfüge, sondern damit, dass er mit einem 100%- Pensum (und nicht bloss teilzeitlich) angestellt sei. Im Weiteren führte er aus, die Zusatzaufgaben würden "Standardarbeiten" darstellen bzw. "Fälle, in welchen auf Bekanntes zurückgegriffen werden kann".