Die Mitwirkung bei der Verfahrensleitung sowie die Betreuung der Erbgangsurkunden bilden Zusatzaufgaben, die andere Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber nicht wahrnehmen. Dies hängt jedoch in erster Linie von der Organisation der einzelnen Gerichte ab. Massgebend erscheint vielmehr, dass nicht erkennbar ist, inwiefern für die erwähnten Zusatzaufgaben eine höhere Fachkompetenz nötig wäre als das durchschnittliche Know-how einer Gerichtsschreiberin bzw. eines Gerichtsschreibers mit einer gewissen Erfahrung. Eine Gerichtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber mit mindestens 2 Jahren Erfahrung (GS 2A) muss ohne Weiteres in der Lage sein, derartige Aufgaben zu erfüllen.