Per 1. August 2001 habe er zusammen mit Gerichtsschreiber A. zusätzliche Aufgaben übernommen. Diese würden ein zusätzliches Fachwissen erfordern, wie es für die Funktion GS 3A vorausgesetzt sei. Als massgebende Zusatzaufgaben werden insbesondere genannt: - Mitwirkung in der Verfahrensleitung, z.B. Bestimmen des Kostenvorschusses, Bestimmung der massgebenden Verfahrensart, Prüfung, ob eine Eingabe zur Klageverbesserung zurückgesandt werden muss etc. - Praktikantenbetreuung - Betreuung der Erbgangsurkunden - Aufteilung der Arbeiten unter den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern - Ferienplanung b) Der Beschwerdeführer verfügt über die notwendige Anzahl