Bezeichnenderweise gibt es nebst dem Merkmal "Zusätzliches (Fach)Wissen" weitere ABAKABA-Kriterien, welche auslegungsbedürftig sind und Wertungen enthalten. Das Merkmal "Zusätzliches (Fach-)Wissen" lässt sich folglich auch aus dieser Sicht nicht beanstanden, zumal das Zustimmungserfordernis der Verwaltungskommission geeignet ist, eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten. 4. a) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass er die Anforderungen für die Funktion GS 3A erfülle. Per 1. August 2001 habe er zusammen mit Gerichtsschreiber A. zusätzliche Aufgaben übernommen.