Im Weiteren widerspricht die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers offensichtlich dem Arbeitsplatzbewertungssystem ABAKABA, welches die Kriterien I 1.2 "Zusätzlich erforderliches (Fach-)Wissen" und I 1.3 "Erfahrung" als zwei separate Kriterien behandelt. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung besteht kein Anlass, korrigierend einzugreifen und lediglich das Kriterium "Erfahrung" anzuerkennen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Dauer der Berufstätigkeit noch nichts darüber aussagt, ob 482 Personalrekursgericht 2005