Ursprünglich wurden Differenzierungen anhand des Merkmals IV "Besondere Verantwortung" vorgenommen; nunmehr erfolgen sie nach Massgabe des Merkmals I "Intellektuelle Anforderungen und Belastungen". Aufgrund dieser Änderungen können aus den vom Beschwerdeführer herangezogenen Erwägungen der Schlichtungskommission a priori keine relevanten Rückschlüsse in Bezug auf das vorliegende Verfahren abgeleitet werden. c) Im Weiteren widerspricht die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers offensichtlich dem Arbeitsplatzbewertungssystem ABAKABA, welches die Kriterien I 1.2 "Zusätzlich erforderliches (Fach-)Wissen" und I 1.3 "Erfahrung" als zwei separate Kriterien behandelt.