Er stützt sich dabei auf die Ausführungen in der Empfehlung der Schlichtungskommission. Nach seiner Auffassung sollte in Bezug auf die Abgrenzung zwischen den Funktionen GS 2A und 3A allein auf die Berufserfahrung abgestellt werden, da nur dieses Kriterium objektiv messbar sei. Die Argumentationen erweisen sich aus mehreren Gründen als haltlos. b) Vorab gilt es festzuhalten, dass im Anschluss an das Schlichtungsverfahren die ABAKABA-Protokolle sowie die Einreihungstabelle grundlegend überarbeitet wurden. Ursprünglich wurden Differenzierungen anhand des Merkmals IV "Besondere Verantwortung" vorgenommen;