Unproblematisch erscheint demgegenüber das Kriterium "Übernahme besonderer Aufgaben aufgrund ausgewiesener Fachkompetenz" in Bezug auf die Funktion GS 3A, da hier ein unmittelbarer Bezug zur entsprechenden Arbeitsplatzbewertung besteht (vgl. lit. a hievor). Als "Übernahme besonderer Aufgaben" sind sowohl die Wahrnehmung eines erweiterten Aufgabengebiets als auch die Erfüllung der angestammten Aufgaben in besonderer Qualität denkbar.