Zusätzlich zur Ausbildung existiert gemäss dem Arbeitsplatzbewertungssystem ABAKABA kein Unterschied zwischen der Funktion GS 2 und GS 3. Die in der Umschreibung der Funktion GS 3 zusätzlich genannte Voraussetzung widerspricht auch dem Umstand, dass in Bezug auf die Einreihung in die Funktionen GS 2 und GS 3 ein "angenäherter" Automatismus besteht und diese Funktionen nicht limitiert sind (vgl. Erw. 1/b hievor). Es würde sich daher rechtfertigen, den Passus zu streichen und allenfalls einen Vorbehalt aufzunehmen, wonach das Erreichen der notwendigen Erfahrungsjahre keinen unbedingten Anspruch auf einen Lohnstufenwechsel begründet.