den. d) Der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Es erscheint unverständlich, dass in der Einreihungstabelle für die Umschreibung der Funktion GS 3 zusätzlich zu Anwaltspatent/Dissertation und mindestens 2 Jahren Erfahrung die "Übernahme von besonderen Aufgaben aufgrund Anwaltspatent oder Dissertation" genannt wird (vgl. lit. b hievor). Diese Voraussetzung findet in der entsprechenden Arbeitsplatzbewertung keine Grundlage. Zusätzlich zur Ausbildung existiert gemäss dem Arbeitsplatzbewertungssystem ABAKABA kein Unterschied zwischen der Funktion GS 2 und GS 3.