Dieses Kriterium ist denn auch massgebend für die Unterscheidung zwischen den Funktionen GS 2A und GS 3A bzw. die entsprechende Abgrenzung beim Merkmal I 1.2 "Zusätzlich erforderliches (Fach-)Wissen". Die Einteilung in die Funktion GS 3A lässt sich mithin nur rechtfertigen beim Vorliegen einer Fachkompetenz, welche sich deutlich abhebt vom durchschnittlichen Know-how von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, welche zwar über eine gewisse Erfahrung, jedoch weder über Anwaltspatent oder Dissertation verfügen. Die Differenzierung erscheint sachgerecht und lässt sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nicht beanstan-