c) Aus der beschriebenen Differenzierung ergibt sich, dass die Funktion GS 3A jenen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern offen steht, welche zwar nicht über ein Anwaltspatent oder eine Dissertation verfügen, sich aber über ein adäquates, in der Praxis relevantes ("Übernahme von besonderen Aufgaben") Fachwissen auszuweisen vermögen. Dieses Kriterium ist denn auch massgebend für die Unterscheidung zwischen den Funktionen GS 2A und GS 3A bzw. die entsprechende Abgrenzung beim Merkmal I 1.2 "Zusätzlich erforderliches (Fach-)Wissen".