Die Differenzierung zwischen den Funktionen GS 2 und GS 3 erfolgt nach Massgabe des Merkmals I 1.3 "Erfahrung": Sofern die Betroffenen über weniger als zwei Jahre Erfahrung verfügen, werden sie der Funktion GS 2 zugeordnet, andernfalls der Funktion GS 3. Gemäss Einreihungstabelle besteht ein weiterer Unterschied darin, dass die Zuordnung zur Funktion GS 3 die "Übernahme von besonderen Aufgaben aufgrund Anwaltspatent oder Dissertation" voraussetzt. 480 Personalrekursgericht 2005