GS 2A zusätzlich der "Übernahme von besonderen Aufgaben aufgrund ausgewiesener Fachkompetenz". b) Wesentlich erscheint im Weiteren der Vergleich der Funktionen GS 2A und 3A zu den Funktionen GS 2 (Lohnstufe 13) und GS 3 (Lohnstufe 14) betreffend Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber mit Anwaltspatent oder Dissertation. Bei den Betroffenen wird im Unterschied zu den Funktionen GS 2A und 3A im Merkmal I 1.1 "Ausbildung" zusätzlich zum Hochschulabschluss eine Zusatzausbildung anerkannt. Die Differenzierung zwischen den Funktionen GS 2 und GS 3 erfolgt nach Massgabe des Merkmals I 1.3 "Erfahrung":