Merkmals I 1.2 "zusätzlich erforderliches (Fach-)Wissen". Für die Funktion GS 2A anerkannt ist ein Fachwissen "fachbezogen und eng umschrieben", für die Funktion GS 3A ein Fachwissen "fachfremd bzw. fachbezogen breit und vertieft". Diese Differenzierung bewirkt eine unterschiedliche gewichtete Gesamtpunktzahl (GS 2A: 515 Punkte; GS 3A: 524 Punkte), was wiederum die Einreihung in zwei verschiedene Lohnstufen zur Folge hat. Gemäss der Einreihungstabelle bedarf es für die Zuordnung zur Lohnstufe GS 3A gegenüber der Zuordnung zur Lohnstufe GS 2A zusätzlich der "Übernahme von besonderen Aufgaben aufgrund ausgewiesener Fachkompetenz".