Einstufungen der Gerichtsschreiberfunktionen im Grundsatz zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren. 2. a) Relevant für die Beurteilung des vorliegenden Falls ist vorab der Vergleich zwischen der Funktion GS 2A (Lohnstufe 13; effektive Einreihung des Beschwerdeführers) und der Funktion GS 3A (Lohnstufe 14; beantragte Einreihung des Beschwerdeführers). Beide Funktionen betreffen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ohne Anwaltspatent oder Dissertation und mit mindestens 2 Jahren Erfahrung (andernfalls erfolgt eine Einreihung in die Funktion GS 1 bzw. die Lohnstufe 12). Der Unterschied liegt gemäss der Arbeitsplatzbewertung ABAKABA in der differenzierten Bewertung des