je nach Qualifikation der Mitarbeitenden wird eine Stelle unter Umständen derart verschieden wahrgenommen, dass sie auch anders zu bewerten ist. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Regelung als Ganzes unbestritten ist und sie zudem auch vom Mitbegründer von ABAKABA ausdrücklich befürwortet und als systemkonform erachtet wird. Für das Gericht besteht daher in concreto kein Anlass, die gewählte Lösung für die unterschiedlichen 2005 Besoldung 479