Nach Auffassung des Personalrekursgerichts steht der Umstand, dass sich die Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber massgeblich nach ihrem individuellen Fachwissen richtet, in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu, dass nach ABAKABA die Bewertung der Arbeitsplätze grundsätzlich unabhängig von den jeweiligen Stelleninhabenden erfolgt. Allerdings kann eine Arbeitsplatzbewertung nicht über die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Funktionen und den Funktionsträgern hinwegsehen; je nach Qualifikation der Mitarbeitenden wird eine Stelle unter Umständen derart verschieden wahrgenommen, dass sie auch anders zu bewerten ist.