Im Übrigen besteht ein "angenäherter" Automatismus, d.h. es erfolgt eine Anpassung der Funktionszuordnung, sofern im konkreten Einzelfall nicht spezifische Umstände dagegen sprechen. c) Nach Auffassung des Personalrekursgerichts steht der Umstand, dass sich die Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber massgeblich nach ihrem individuellen Fachwissen richtet, in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu, dass nach ABAKABA die Bewertung der Arbeitsplätze grundsätzlich unabhängig von den jeweiligen Stelleninhabenden erfolgt.