Gemäss den in § 5 Abs. 2 LD aufgeführten Kriterien erfolgt die Arbeitsplatzbewertung aufgrund der Anforderungen und Belastungen einerseits sowie der Verantwortung anderseits, welche mit einer bestimmten Funktion verbunden sind. b) In Bezug auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte, der Spezialverwaltungsgerichte sowie des Obergerichts erfolgten im Nachgang zur Empfehlung der Schlichtungskommission insgesamt sieben unterschiedliche Arbeitsplatzbewertungen.