108 Besoldung. Einstufung eines Bezirksgerichtsschreibers. - Die differenzierte Einstufung von Gerichtsschreibern lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden (Erw. 1 – 3). - Die Anforderungen der beantragten Lohneinstufung sind in concreto nicht erfüllt (Erw. 4). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. Mai 2005 in Sachen P. gegen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten X. (BE.2004.50009). Aus den Erwägungen