inklusive der nachfolgend ausgerichteten Erfahrungsanteilen gemäss § 22 Abs. 2 LD bilden. Ein Vergleich mit den (wenigen) anderen Neueinstufungen von Inhabern der fraglichen Stelle seit Inkrafttreten der neuen Personalerlasse ist ohnehin nicht zulässig, da sie offensichtlich aufgrund der unzu- 490 Personalrekursgericht 2005 treffenden Annahme erfolgten, vom Grundlohn dürfe grundsätzlich nicht abgewichen werden.