Diesfalls müsste eine derart breite Erfahrung, wie er sie vorzuweisen vermag, bei der Festsetzung des Anfangs-Grundlohnes bedeutend stärker gewichtet werden. Selbst das in den Augen der Anstellungsbehörde offenbar derzeit optimale Lohngefüge unter den Inhabern der fraglichen Stelle könnte ihm diesfalls kaum entgegengehalten werden. Jedenfalls müsste vorab einlässlich untersucht werden, ob die einzelnen Einstufungen tatsächlich dem neuen Lohnsystem entsprechen oder ob sie bloss das Resultat der unveränderten Überführung des früheren Lohnes per 1. April 2001 (vgl. Ziff. 1 Abs. 1 Anhang III LD) inklusive der nachfolgend ausgerichteten Erfahrungsanteilen gemäss § 22 Abs. 2 LD bilden.