Darüber hinaus können indessen die Lebens- und Berufserfahrungen des Beschwerdeführers nur in einem sehr beschränkten Umfang als bedeutsam im Sinne von § 8 Abs. 1 LD angesehen werden, zumal – wie gesehen – die Ausbildung auch nach neuem Lohnsystem von sehr grosser Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Verantwortung die Erfahrung als Stellvertreter nicht mit derjenigen als Hauptinhaber der Stelle gleichgestellt werden darf. Dementsprechend ist es jedenfalls im Rahmen der zurückhaltenden gerichtlichen Überprüfung (vgl. lit.