die überaus lange und einschlägige Berufserfahrung sowie das umfassende Zusatzwissen, welches der Beschwerdeführer durch seine zahlreichen Weiterbildungen erwarb, sind geeignet, das fehlende Ausbildungsniveau wettzumachen. Darüber hinaus können indessen die Lebens- und Berufserfahrungen des Beschwerdeführers nur in einem sehr beschränkten Umfang als bedeutsam im Sinne von § 8 Abs. 1 LD angesehen werden, zumal – wie gesehen – die Ausbildung auch nach neuem Lohnsystem von sehr grosser Bedeutung ist.