fene über zusätzliche Berufs- und Lebenserfahrung, so ist dies bei der individuellen Festlegung des Grundlohns zu berücksichtigen (vgl. Erw. 3 und 4 hievor). Dies gilt indessen nur, wenn der Betroffene über eine Ausbildung auf Stufe Fachhochschule verfügt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 2005 Besoldung 489