Letzteres zeigt sich beispielsweise darin, dass eine Stelle, welche eine Berufslehre sowie den Besuch der (…-) Schule, ein maximales Zusatzwissen sowie eine maximale Erfahrung von über 13 Jahren voraussetzt, unter "Fachwissen" weniger hoch zu bewerten ist als eine Stelle, welche "lediglich" den Abschluss einer Fachhochschule (ohne Zusatzwissen und ohne Berufserfahrung) verlangt. Gemäss der Umschreibung des Untermerkmals "I 1.3 Erfahrung" ist darunter die (Berufs-) Erfahrung ab Abschluss der angeechneten Ausbildung zu verstehen. Wie gesehen verlangt das Anforderungsprofil gemäss ABAKABA für die fragliche Stelle eine (Berufs-) Erfahrung von mindestens 13 Jahren. Verfügt der Betrof-