3 hievor) – de lege lata keine genügenden Anhaltspunkte für diese Auslegung. 5. a) Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das massgebende Anforderungsprofil erfüllt (§ 8 Abs. 2 LD) und gegebenenfalls ob seine Berufs- und Lebenserfahrungen als für seine Tätigkeit "bedeutsam" eingestuft und bei der Festlegung des Erfahrungsanteils "berücksichtigt" werden müssen (§ 8 Abs. 1 LD).