lien (vgl. Erw. 3 lit. c hievor), zum Wortlaut von § 35 Abs. 3 PLV sowie zum eigentlichen Sinn des Begriffs "analog". Schliesslich führt die Abteilung X. in Bezug auf die Grundlöhner selber aus, das Ermessen sei im Wesentlichen nicht anders auszuüben als bei der Festlegung der Anfangslöhne von Leistungslöhnern; massgebende Kriterien seien etwa: Position der Kolleginnen und Kollegen, Alter, Berufserfahrung, ausserberuflich erworbene Fähigkeiten, Weiterbildungen, spezielle Kenntnisse etc. Insgesamt erweist sich die Auffassung, wonach der Begriff "analog" gemäss Ziff. 3 Anhang II LD einschränkend zu verstehen sei, als nicht haltbar.