LD statuierte analoge Anwendung von § 8 LD für Grundlöhner betreffe – im Unterschied zum Leistungslöhner, bei dem § 8 LD unmittelbar und eben nicht nur "analog" gelte – nur "eigentliche besondere Fälle", in denen die Berufs- und Lebenserfahrung eines neu gewählten Justizfunktionärs völlig "aus der Reihe des Üblichen und Systemimmanenten" falle. Tatsächlich ergibt sich indessen aus dem Lohndekret (inklusive Anhang) nicht der geringste Hinweis dafür, dass der Begriff "analog" eine derartige Einschränkung beinhalten würde. Zudem steht die Interpretation in klarem Widerspruch zu den Materia- 2005 Besoldung 487