Diese Beurteilung ist insofern unbestritten, als die Anstellungsbehörde zwar einerseits eine gegenteilige Ansicht vertritt (vgl. u.a. Vernehmlassung), andererseits aber den Lohn des Beschwerdeführers über dem Grundlohn ansetzte. 4. In Bezug auf das Mass der Berücksichtigung von Berufsund Lebenserfahrung bei der Festsetzung des Anfangs-Grundlohnes argumentiert die Abteilung X., die in Ziff.