Stelle; Lebenserfahrung sowie Erfahrungen in Haus-, Erziehungsund Betreuungsarbeit werden angemessen einbezogen. d) Als Resultat der Auslegung von § 22 Abs. 1 LD und Ziff. 3 Anhang II LD ergibt sich, dass der Anfangs-Grundlohn der Personalkategorien nach § 22 LD nicht fix ist, sondern der individuellen Festlegung bedarf. Diese Beurteilung ist insofern unbestritten, als die Anstellungsbehörde zwar einerseits eine gegenteilige Ansicht vertritt (vgl. u.a. Vernehmlassung), andererseits aber den Lohn des Beschwerdeführers über dem Grundlohn ansetzte.