differenzierte Einstufung nach Massgabe der unterschiedlichen Berufs- und Lebenserfahrungen). Schliesslich erscheint wesentlich, dass der Regierungsrat in der Personal- und Lohnverordnung vom 25. September 2000 offensichtlich davon ausging, dass der Anfangslohn für Angehörige der Personalgruppen nach § 22 LD der individuellen Festsetzung bedarf: Gemäss § 35 Abs. 3 PLV erfolgt die Festlegung des "Leistungsanteils" (bezieht sich auf Leistungslöhner, vgl. § 4 lit. b LD) sowie des "Erfahrungsanteils" (bezieht sich auf Grundlöhner, vgl. § 22 Abs. 2 LD) unter Berücksichtigung der Erfahrungen in früheren Stellen, ausgewiesener Fähigkeiten und der besonderen Eignung für die neue