nistrativ vorgesetzten Behörde sein sollen; allerdings sind nicht alle Grundlöhner Justizfunktionäre. Auf eine individuelle Festlegung des Anfangslohnes lassen insbesondere Überlegungen der Rechtsgleichheit schliessen (Gleichbehandlung mit Leistungslöhner; differenzierte Einstufung nach Massgabe der unterschiedlichen Berufs- und Lebenserfahrungen).