Entsprechend führte der Leiter der Abteilung Personal und Organisation vor der vorberatenden Kommission des Grossen Rates aus: "Wer bei einem anderen Arbeitgeber Erfahrungen gemacht hat, die einen Einfluss auf seine Leistungen haben werden, kann dies bei der Einstellung geltend machen und dies schlägt sich im Leistungsband (resp. im Erfahrungsanteil) nieder" (Protokoll der Nichtständigen Kommission Nr. 17 "Personalvorlagen" vom 23. Juni 2000, S. 656). Demgegenüber fehlen Belegstellen dafür, dass der Begriff "fest" gemäss § 22 Abs. 1 LD vom Gesetzgeber tatsächlich als unabänderlich betrachtet worden wäre. Nach Sinn und Zweck der Norm wären beide Auslegungsvarianten vertretbar.