Anhänge I – III: Botschaft vom 31. Mai 2000, Beschluss vom 29. August 2000). Zwischen dem Dekret und den Anhängen besteht keine Normenhierarchie; beide wurden vom Grossen Rat in demselben Verfahren erlassen. Nach dem Grundsatz des Vorranges des späteren Rechts ("lex posterior") gelangt Ziff. 3 Anhang 3 LD zur Anwendung. Dieses Auslegungsresultat wird durch die Materialien gestützt. In der Botschaft des Regierungsrats vom 31. Mai 2000 betreffend die Anhänge I – III LD wurde ausdrücklich festgehalten, dass "bei der Festlegung des Grundlohnes der erfahrungsorientierten individuellen Lohnentwicklung Rechnung zu tragen" sei (S. 10).