Dies lässt sich kaum anders verstehen, als dass bei "Grundlöhnern" der Anfangslohn unter Berücksichtigung der Berufs- und Lebenserfahrung festzulegen ist bzw. unter bestimmten Umständen die Besoldung unterhalb des Grundlohns festgelegt werden kann. c) Der aufgezeigte Widerspruch zwischen den beiden erwähnten Bestimmungen rührt allenfalls daher, dass das eigentliche Lohndekret zu einem früheren Zeitpunkt erlassen wurde als die Anhänge (Lohndekret: Botschaft vom 19. Mai 1999, Beschluss Grosser Rat am 30. November 1999; Anhänge I – III: Botschaft vom 31. Mai 2000, Beschluss vom 29. August 2000).